Vereinssatzung

S A T Z U N G

 

§ 1
Der 1970 gegründete Verein trägt den Namen

 

AKKORDEONORCHESTER BRUCHKÖBEL 1970 e.V.

 

und ist seit dem 22. Juni 1993 im Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Bruchköbel.

 

§ 2
Zweck des Vereins ist die Pflege, Ausbreitung und Veredelung der Akkordeonmusik. Er dient in erster Linie der Freizeitgestaltung. Der Verein ist ohne politische und religiöse Einflüsse zu führen.

 

§ 3
Der Verein besteht aus:
a. Jugendlichen
b. aktiven Mitgliedern nach vollendetem 16. Lebensjahr
c. passiven Mitgliedern
d. Ehrenmitgliedern

 

§ 4
Der Beitrag für aktive und passive Mitglieder sowie für Jugendliche wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dieser ist spätestens bis zur Mitte eines Geschäftsjahres zu entrichten.

 

§ 5
Der Antrag auf Zulassung als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dieser entscheidet über den Antrag. Bei Personen unter 16 Jahren muss ein Erziehungsberechtigter ebenfalls Mitglied des Vereins werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen.

 

§ 6
Der Austritt ist nur zum 31.12. eines Jahres mit einer Frist von mindestens drei Monaten zulässig. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand mit Stimmenmehrheit, wenn das betreffende Mitglied die Interessen, die Ehre oder das Ansehen des Vereins schädigt. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des Vereins.

 

§ 7
Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Vorstand, der auf zwei Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt wird.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a. dem/der 1. Vorsitzenden
b. dem/der 2. Vorsitzenden
c. dem/der 1. Schriftführer/in
d. dem/der 1. Kassierer/in
e. dem/der 2. Kassierer/in
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a.den Beisitzern
b.dem/der Jugendbetreuer/in
c.dem/der Notenwart/in

 

§ 8
Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 9
Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen mindestens ein Jahr dem Verein angehört haben.

 

§10
Der Schriftführer hat das Schriftwesen des Vereins unter sich. Er hat insbesondere die Protokolle der Mitgliederversammlungen zu führen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.

 

§ 11
Der Kassierer führt die Kassengeschäfte. Er hat laufend Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie das Vereinsvermögen nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu machen. Auszahlungen über 20,-- Euro bedürfen der Gegenzeichnung eines Vorsitzenden. Anlässlich der Jahreshauptversammlung hat er Rechenschaft über das vergangene Kalenderjahr, was zugleich Geschäftsjahr ist, zu geben. Diese Abrechnung ist vor der Verlesung an die Mitgliederversammlung durch zwei Prüfer zu kontrollieren, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese haben das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

§ 12
Die Jahreshauptversammlung soll in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres stattfinden. Sie ist durch den Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Frist zur Einberufung beträgt 14 Tage. Etwaige Anträge zur Mitgliederversammlung sollen mit einer Frist von acht Tagen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen vier Wochen einzuberufen, wenn ¼ der aktiven Mitglieder diese unter Vorlage einer Tagesordnung schriftlich verlangen.

 

§ 13
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

§14
Der Verein betreibt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Im Falle einer Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen nicht den Mitgliedern verteilt, sondern einem gemeinnützigen Zweck, vor allem der Pflege der Akkordeonmusik zugewendet werden. Der Verein ist aufzulösen, wenn er weniger als drei Mitglieder zählt.

 

§15
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (§14 Abs. 1). Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Bruchköbel.

Unterschriften Chronik

Die Änderungen der Satzung wurden von 35 anwesenden Mitgliedern in der Mitgliederversammlung am 25.03.2003 mit überwiegender Mehrheit beschlossen.